Die vorhergehende Feststellung traf das Oberverwaltungsgericht Münster im Jahr 1987 (10A 363/86 vom 11.12.1987). Geändert hat sich in nunmehr 30 Jahren an der Richtigkeit dieser Feststellung
nichts.
Nachfolgend zeige ich Ihnen Brandereignisse auf, bei denen Personen- oder Sachschäden zu beklagen waren. Ich weise in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass sich keine
Rückschlüsse ableiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall im Vorfeld eine Feuerbeschau stattgefunden hat. Noch weit vor den Verantwortlichen der öffentlichen Verwaltungen steht immer der
Eigentümer oder Betreiber in der Pflicht sein Objekt sicher zu betreiben.