Die Praxis zeigt die Notwendigkeit!

"Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss."

Die vorhergehende Feststellung traf das Oberverwaltungsgericht Münster im Jahr 1987 (10A 363/86 vom 11.12.1987). Geändert hat sich in nunmehr 30 Jahren an der Richtigkeit dieser Feststellung nichts.

 

Nachfolgend zeige ich Ihnen Brandereignisse auf, bei denen Personen- oder Sachschäden zu beklagen waren. Ich weise in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass sich keine Rückschlüsse ableiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall im Vorfeld eine Feuerbeschau stattgefunden hat. Noch weit vor den Verantwortlichen der öffentlichen Verwaltungen steht immer der Eigentümer oder Betreiber in der Pflicht sein Objekt sicher zu betreiben.